2.3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von PSA

PSA dürfen entsprechend der 8. ProdSV und der EU-Richtlinie 89/686/EWG ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn die „CE-Kennzeichnung“ auf ihnen aufgebracht wurde. [1] Durch das CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass alle relevanten geltenden EU-Richtlinien eingehalten und die gegebenenfalls vorgeschriebenen Konformitätsverfahren von dem Produkt durchlaufen wurden. [4]

Die Richtlinie 89/686/EWG unterscheidet bei PSA drei Zertifizierungskategorien:
 

  • Kategorie I erfasst alle einfachen PSA, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Benutzer ihre Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken selbst beurteilen kann. Der Benutzer muss hier in der Lage sein, die allmählich eintretende Wirkung rechtzeitig und ohne Gefahr wahrzunehmen (Artikel 8 Absatz 3). Beispiele sind Sonnenbrillen und Gartenhandschuhe.
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Sitz in der EU ist verpflichtet, eigenverantwortlich ohne Hinzuziehung einer notifizierten Stelle eine Konformitätserklärung zu erstellen, also eine schriftliche Bestätigung, dass seine PSA der RL 89/686/EWG oder gegebenenfalls anderen zutreffenden Richtlinien entspricht.
     
  • Kategorie II umfasst alle PSA, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III unterliegen, also Schutzausrüstung, die bei einem mittleren Risiko eingesetzt werden. Dazu zählen etwa Augen- und Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, oder Schutzhandschuhe. Nachdem eine notifizierte Stelle die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muss der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung erstellen mit der bestätigt wird, dass seine PSA der RL 89/686/EWG oder gegebenenfalls anderer zutreffender Richtlinien entspricht (Artikel 8 Absatz 2).
     
  • Zur Kategorie III zählen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsgefahren schützen sollen. Diese komplexen PSA kommen in Situationen mit hohem Risiko zum Einsatz, bei denen der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Für die PSA der Kategorie III muss zunächst eine notifizierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen, zusätzlich ist eine Fertigungskontrolle (Qualitätssicherungsverfahren) durchzuführen. [3] Im Anschluss hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung zu erstellen um zu bestätigen, dass seine PSA der RL 89/686/EWG oder gegebenenfalls anderen zutreffenden Richtlinien entspricht (Artikel 8 Absatz 4). Zu dieser Kategorie gehören beispielweise vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, Tauchgeräte und PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe.
     

Weiterhin hat der Hersteller für jede PSA-Art laut Anhang II, 1.4, RL 89/686/EWG eine Informationsbroschüre beizufügen, üblicherweise in Form einer Gebrauchsanleitung, aus der neben Namen und Anschrift des Herstellers folgende Informationen hervorgehen:

a. Anweisungen für Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung.
Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Benutzer haben,

b. die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen,

c. das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile,

d. die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen,

e. das Verfallsdatum oder die Verfallszeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile,

f. die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart,

g. die Bedeutung etwaiger Markierungen,

h. gegebenenfalls die Fundstellen der gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b) angewandten Richtlinien,

i. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stellen, die in der Phase der Planung der PSA eingeschaltet werden.

Die Informationsbroschüre muss klar und verständlich und mindestens in der bzw. in den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates verfasst sein.