3.3 Fragen aus der Praxis [6]

Was versteht man unter „geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung“?
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch Persönliche Schutzausrüstungen, die z. B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Sporttätigkeit erforderlich sind oder solche, die hauptsächlich durch Anwendung im Sport bekannt sind. Weitere Eignungskriterien für PSA sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte wie z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen Persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den vorher genannten DGUV-Regeln.

Sind Kombinationen von PSA zulässig?
Ja! Zur Feststellung der Eignung ist auch die Kombination mehrerer Persönlicher Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm und Atemschutz, Schutzbrille und Gehörschutzkapsel, zu beachten.

Wie kann sichergestellt werden, dass nicht zusätzliche Gefährdungen durch Persönliche Schutzausrüstungen entstehen?
Entscheidend für die Vermeidung zusätzlicher Gefahren ist die richtige Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstungen. Zum Beispiel muss Gehörschutz jederzeit die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen gewährleisten.

In welchen Fällen können Persönliche Schutzausrüstungen z. B. durch mehrere Personen benutzt werden?
Die Notwendigkeit zur Benutzung einer Persönlichen Schutzausrüstung durch mehrere Personen kann z. B. gegeben sein bei
 

  • umluftunabhängigen Atemschutzgeräten,
  • Chemikalienvollschutzanzügen,
  • Rettungswesten,
  • Warnwesten in Straßenverkehrsfahrzeugen.

Wie lassen sich bei Benutzung durch verschiedene Beschäftigte Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme vermeiden?
Bei der Benutzung von PSA durch verschiedene Beschäftigte ist zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen eine Reinigung und Desinfektion gemäß den Herstellerinformationen sowie den Regeln für die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen (DGUV Regel 112–139 (ex BGR 139) bis DGUV Regel 112–201 (ex BGR 201) durchzuführen.

Wer trägt die Kosten für Persönliche Schutzausrüstungen?
Die Bereitstellung von Persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar.

Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen Persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion, zum Beispiel der „Blaumann“, nicht zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört.

Was ist unter Tragezeitbegrenzung zu verstehen?
Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen.
Tragezeitbegrenzungen sind insbesondere in den Bereichen Schutzkleidung (DGUV Regel 112–189 (ex BGR 189)) und Atemschutz (DGUV Regel 112–190 (ex BGR 190)) von Bedeutung.

Was ist unter Gebrauchsdauer zu verstehen?
Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von Persönlichen
Schutzausrüstungen erhalten bleibt.
Die Gebrauchsdauer wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt. Hierzu zählen u.a. Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und seiner Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

Welche Persönlichen Schutzausrüstungen sollen gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen?
Bei den hier in Betracht kommenden Persönlichen Schutzausrüstungen muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann. Dazu gehören z. B.
 

  • Atemschutzgeräte,
  • PSA gegen Absturz,
  • PSA zum Schutz gegen Lufttemperaturen unter -50 °C oder über 100 °C,
  • Tauchgeräte,
  • PSA zum Schutz gegen elektrische Risiken,
  • PSA zum Schutz gegen radioaktive (ionisierende) Strahlen,
  • Chemikalienschutzkleidung,
  • PSA gegen Ertrinken oder auch
  • Strahlenschutzkleidung.

Woran erkennt man Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III?
Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III sind an der CE-Kennzeichnung in Verbindung mit der Nummer einer notifizierten Stelle, z. B. CE 0299, zu erkennen.

Was beinhaltet die Benutzungsinformation?
Die Benutzungsinformation stellt eine Betriebsanweisung für die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung dar. Aus ihr gehen die Rahmenbedingungen für die sichere Benutzung hervor. Sie
muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.

Für die Benutzung welcher Persönlichen Schutzausrüstungen sind Unterweisungen mit Übungen erforderlich?
Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich für Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III durchzuführen.
Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Dazu gehört beispielsweise auch das richtige An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstungen.

Was soll durch Übungen mit PSA erreicht werden?
Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Dazu gehört beispielsweise auch das richtige An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstungen.

Wie ist mit Persönlichen Schutzausrüstungen zu verfahren, die nicht unter die Kategorie III fallen?
Für Persönliche Schutzausrüstungen, die nur mit der CE-Kennzeichnung (ohne Angabe der Prüfstellennummer) versehen sind, genügt im Regelfall eine Unterweisung ohne Übung.