6.2 Sachgebiet Atemschutz

Wo findet man Hinweise zur Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten?
Die Tragezeitbegrenzung ergibt sich aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, bei der zweckmäßigerweise der Arbeitsmediziner eingebunden wird. Hinweise zur Tragezeitbegrenzung sind in der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (DGUV Regel 112-190 (ex BGR 190)) enthalten.

Dürfen Minderjährige unter Atemschutz eingesetzt werden?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, nur durchführen, wenn es zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies trifft nur für Atemschutzgeräte zu, die keiner Vorsorgeuntersuchung nach G 26 bedürfen. Ansonsten ist im Ausnahmefall der Arbeitsmediziner einzuschalten.

Dürfen Vollmasken von Personen getragen werden, die einen „3-Tage-Bart“ haben?
Aufgrund der durch den Bart vorhandenen Leckagestellen sind Personen mit Bärten im Bereich der Dichtlinien als Geräteträger von Vollmasken nicht geeignet.

Wie wird die Haltezeit von partikelfiltrierenden Halbmasken im Infektionsschutz eingestuft?
Gemäß der DGUV Regel 112-190 (ex BGR 190) „Benutzung von Atemschutzgeräten“ sollten partikelfiltrierende Halbmasken bei „unzumutbar hohem Atemwiderstand" oder spätestens nach einer "Arbeitsschicht“ ausgetauscht werden, da das Reinigen und Desinfizieren dieser Masken nicht möglich oder vorgesehen ist. Beim Umgang mit luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen sind die Masken in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzubeziehen. Im Rahmen des Infektionsschutzes ist es sinnvoll, partikelfiltrierende Halbmasken nach dem einmaligen Gebrauch zu entsorgen, um eine eigene Kontaminierung zu vermeiden. Der einmalige Gebrauch ist der Zeitraum fortwährender Benutzung dieser Masken, der durch das Entfernen aus dem Mund-Nase-Bereich begrenzt wird. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Pflege- oder Reinigungsperson, die die Maske in der Pause vom Gesicht nimmt, anschließend diese Maske auch entsorgt. Gleiches gilt für einen Arzt, der mehrere Patienten untersuchen muss und seine Maske nach der Untersuchung eines von einer Infektion betroffenen Patienten ablegt. Die Festlegung exakter Maßnahmen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.

Warum weisen Schutzanzüge in Verbindung mit Atemschutzgeräten eine unterschiedliche Tragedauer auf?
In der DGUV Regel 112-190 (ex BGR/GUV-R 190) werden in diesem Zusammenhang Chemikalienschutzanzüge und Schutzanzüge gegen radioaktive Kontamination betrachtet.
Chemikalienschutzanzüge werden in sechs Typen nach ihrer Schutzwirkung eingeteilt:

  • Typ 1 (1a, 1b und 1c) sind gas-, flüssigkeits- und staubdicht
  • Typ 2 und 3 sind flüssigkeits-, spray- und staubdicht
  • Typ 4 spray- und staubdicht
  • Typ 5 staubdicht
  • Typ 6 eingeschränkt gegen flüssige Chemikalien

Um diese Eigenschaften zu erreichen, werden unterschiedliche Materialien bei der Herstellung des Schutzanzuges benutzt. Besonders das Flächengewicht g/m² und die Wasserdampfdurchgangswiderstand R (m²Pa/W) beeinflussen dabei die Trageeigenschaften hinsichtlich des Tragekomforts. Je größer diese Werte sind, umso geringer ist der Tragekomfort. Dieses muss sich zwangsläufig auf die Tragedauer auswirken. So sind beide Werte für Schutzanzüge der Typen 1und 2 sehr hoch. Bei den Typen 3 und 4 ist üblicherweise der R – Wert groß (R > 40). Die physiologische Belastung bei der Kombination von Schutzanzug und Atemschutzgerät wird in diesen Fällen überwiegend durch den Schutzanzug bestimmt. Die gleiche Aussage trifft auf den Schutzanzug gegen radioaktive Kontamination zu.

Was sind Schutzanzüge mit Hitzestress verringernden Eigenschaften?
Schutzanzüge mit Hitzestress verringernden Eigenschaften sind PSA, die beim Gebrauch den Körper vor der Einwirkung flüssiger und fester Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre schützen und dabei einen geringeren Hitzestress verursachen.

Bei der PSA handelt es sich um Chemikalienschutzanzüge und Schutzanzüge gegen radioaktive Kontamination, die auf Grund ihres günstigen Wasserdampfdurchgangswiderstands Ret - Wert < 40 und anderen Materialeigenschaften der Schutzkleidung oder durch einen hohen Luft-Volumenstrom Q >600l/min innerhalb der Kleidung das Mikroklima günstig beeinflussen. Sind diese Bedingungen der Schutzkleidung nicht vorhanden oder nicht nachgewiesen, muss der Hersteller der Schutzkleidung in seiner Herstellerinformation einen Hinweis geben, dass die Schutzkleidung Hitzestress verursachen kann. Ist in der Herstellerinformation weder ein Hinweis auf Hitzestress noch eine Angabe zum Ret - Wert gegeben, fordern Sie eine konkrete Aussage durch den Händler/Hersteller.

Sind die Tabellenwerte für die Tragedauer (Tragezeit) im Anhang 2 der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" verbindlich?
Ausschlaggebend für die Festlegung einer Tragezeit ist immer die im Punkt 3.2.2 der oben genannten DGUV Regel geforderte tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Nur auf ihrer Grundlage und unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners können konkrete Tragezeiten festgelegt werden.

Die im Anhang 2 aufgelisteten Zeiten der oben genannten DGUV Regel sind Anhaltswerte bei mittlerer Arbeitsschwere und etwa Raumtemperatur, bei deren Einhaltung im Allgemeinen die Überbelastung eines geeigneten Geräteträgers vermieden wird. Insofern können sie nicht die auf eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ermittelten konkreten Tragezeiten ersetzen.

Darf für den Gebrauch von Atemschutzgeräten gegenüber CMR-Stoffen auch eine niedrigere als die höchstmögliche Filterklasse ausgewählt werden?
Wird eine Benutzung von Filtergeräten beim Umgang mit CMR-Stoffen erforderlich, ist grundsätzlich die höchstmögliche Filterklasse auszuwählen. Von der Forderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird, dass ein ausreichender Personenschutz auch durch Atemfilter mit geringerer Filterklasse zu erreichen ist.
Beispielsweise wird bei Einhaltung der speziellen Regelungen gem. TRGS 517, TRGS 519, TRGS 521 und TRGS 559 ein ausreichender Personenschutz mit der jeweils angegebenen niedrigeren Filterklasse erreicht.

Arbeitsmedizinische Pflichtversorgung für partikelfiltrierende Halbmasken FFP3
In der DGUV Information 250-428 (ehem. BGI/GUV-I 504-26) „Handlungsanleitung für die Arbeitsmedizinische Vorsorge“ vom Oktober 2010 sind partikelfiltrierende Halbmasken als Beispiele für die Gruppe 1 benannt, mit dem nachfolgenden Hinweis: „partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggf. in Gruppe 2“. In der AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ vom Juni 2014 werden bei den Beispielen für die Gruppe 2 „partikelfiltrierende Halbmasken FFP3“ genannt.

Ist für die Träger dieser Atemschutzgeräte demnach immer eine Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich?
Partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil der Klassen FFP3 NR D sowie FFP3 R D fallen immer in Gruppe 2, da der in der EN 149:2001 maximal erlaubte Atemwiderstand 7 mbar beträgt. Somit ist eine Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich. Alle anderen partikelfiltrierenden Halbmasken werden Gruppe 1 zugeordnet, da der in der EN 149:2001 maximal erlaubte Atemwiderstand 5 mbar beträgt. Hier ist eine Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge erforderlich. Die in der AMR 14.2 genannten Beispiele dienen nicht einer grundsätzlichen Festlegung.

Ist das Tragen von Filtergeräten beim Befahren von Behältern zulässig?
In der DGUV-R 112-190, ehemals BGR/GUV R 190 12/ 2011, heißt es unter 3.2.8.2 Gasfilter:
„. . .In Behältern und engen Räumen, z.B. Bunkern, Kesselwagen, Rohrleitungen, Gruben, Kanälen, dürfen Filtergeräte mit Gasfilter nicht verwendet werden.“

In DGUV-R 113-004 Behälter, Silos und enge Räume, ehemals BGR/GUV-R 117-1 07/2013, ist unter 4.2.4 Atemschutz, 4.2.4.2 zu finden:

„Der Einsatz von Filtergeräten ist nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass kein Sauerstoffmangel auftritt. Erforderlichenfalls ist die Sauerstoffkonzentration kontinuierlich zu messen und Sauerstoffmangel durch optische oder akustische Warngeräte anzuzeigen. . .“

Siehe auch Abschnitt 3.1.5.4 der Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“.

Kann ich dennoch der Vorgehensweise aus der DGUV-R Behälter, Silos und enge Räume folgen?
Ja, wenn durch Gefährdungsbeurteilung/Befahrerlaubnis nachgewiesen ist, z. B. durch Belüftungsmaßnahmen, dass kein Sauerstoffmangel auftreten kann.